Verpackungskennzeichnung in Kraft - aber mit Ausnahmen.
Das italienische Dekret Nr. 360 vom 28. September 2022 ist seit 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichtet Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen in Italien zur Kennzeichnung der Verpackungen mit den Vorgaben aus der Kommissionsentscheidung 97/129/EG. Verpackungen, die die Anforderungen an die Umweltkennzeichnung nicht erfüllen und am 1. Januar 2023 bereits in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet waren, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.
Weiterhin gelten seit dem 1. Januar 2023 differenzierte Kennzeichnungspflichten für Verpackungen, die an private Endverbraucher abgegeben werden und die den Verbrauchern eine Hilfestellung bei der Trennung der Verpackungen geben sollen. Das Kollektivsystem CONAI hat hierzu einen detaillierten Leitfaden herausgegeben.
Am 26.01.2023 hat das Ministerium für Umwelt und energetische Sicherheit eine Stellungnahme veröffentlicht, in der kommuniziert wird, dass die Verpflichtung zur Umweltkennzeichnung von Verpackungen gemäß Artikel 219 Absatz 5 des Gesetzesdekrets 152 aus dem Jahr 2006 nicht für Produkte gilt, für die bereits eine Verpflichtung zur Energieeffizienzkennzeichnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1369 besteht. Darunter fallen gemäß des Ministeriums speziell Autoreifen und elektrische und elektronische Geräte.
Über den folgenden Link ist die Stellungnahme in italienischer Sprache abrufbar.