CEN Normen für Verpackungen und Verpackungsabfälle
Hierbei handelt es sich um Normen, die auf Antrag der EU-Kommission festgelegt worden sind und die die Anforderungen der Verpackungs-Richtlinie 94/62/EG unterstützen.
Circular Economy Action Plan
Der sog. New Circular Economy Action Plan (CEAP II) wurde von der EU-Kommission im März 2022 auf den Weg gebracht. Er folgt auf den CEAP I aus dem Jahr 2015, dessen Initiativen im Wesentlichen abgearbeitet sind.
Der CEAP II zielt auf die Beschleunigung der Umgestaltung der EU-Wirtschaft zu einer Kreislaufwirtschaft durch die Förderung von nachhaltigen Produkten, der Verbraucherstärkung und der Abfallvermeidung und des Recyclings.
Sieben Schlüsselbereiche sind aus Sicht der EU-Komission für die Erreichung der Kreislaufwirtschaft besonders wichtig: Kunststoff, Textilien, Elektroaltgeräte, Nährungsmittel, Wasser, Verpackungen, Batterien & Fahrzeuge, Bauwirschaft.
Dementsprechend wurde im November 2022 der Entwurf für eine Revision der Verpackungsrichtlinie vorgestellt, die durch eine Verpackungsverordnung ersetzt werden soll. Hierin sind Vorschläge zur Verbesserung der Verpackungskonzeption, der Kennzeichnung und der Förderung der Wiederverwendung und des Recyclings enthalten.
Comission Decision 97/129/EC
Die Comission Decision 97/129/EC gibt eine alphanumerische Systematik für die Kennzeichnung von Verpackungsmaterialen vor.
Diese Anwendung dieser Systematik ist allerdings weder durch die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG noch durch die Comission Decision 97/129/EC selbst als Verpflichtung formuliert.
Einige EU-Mitgliedsstaaten haben die Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien mit dieser Systematik aber dennoch zur Pflicht gemacht.
Für Verpackungmaterialien, die in der Auflistung nicht aufgeführt sind, können sich betroffene Unternehmen an der CEN CR 14311:2002 orientieren.
EU-Comission Decision 97/129/EC
(siehe Comission Decision 97/129/EC)
EU-Verpackungregister
Ein zentrales EU-Verpackungsregister existiert nicht. Die Anmeldung als Hersteller/ Inverkehrbringer von Verpackungen erfolgt pro Land, z.B. in Deutschland bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID).
EPR
Fast alle europäischen Staaten wenden Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung (extended producer responsibility - EPR) an. Einen Überblick erhalten Sie beim Klick auf den nachfolgenden Link.
Erweiterte Herstellerantwortung Verpackungen
(siehe EPR)
Plastiksteuer (Plastic Tax)
Die Europäische Union hat als Teil des Budgets zur Rückzahlung des Aubau-instruments NGEU (NextGeneration EU), welches der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie dient, für die Mitglieds-länder eine sogenannte Plastiksteuer für nicht aus dem Recycling stammenden Kunststoff eingeführt. Bei der Abgabe handelt es sich streng genommen nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag, den jedes Land entsprechend seiner Menge an nicht aus dem Recycling stammenden Kunststoffverpackungen, die pro Jahr im jeweiligen Land in Verkehr gebraucht wird, zu entrichten hat. Dementsprechend sollen Länder, die weniger recyceln, mehr zahlen.
Seit dem 1. Januar 2021 wird ein Wert von 0,80 € pro Kilogramm zur Ermittlung der Abgabe verwendet. Die Datengrundlage sind die regelmäßigen Meldungen, die im Rahmen der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und der Entscheidung (EU) 2019/665 über Datenformate an die EU-Kommission übermittelt werden.
Betroffene Unternehmen müssen überprüfbare Daten liefern. Hierzu gilt in Spanien ab dem 1. Januar 2024 eine Zertifizierungspflicht gemäß des Standards UNE EN 15343:2008, den akkreditierte Prüfer ausstellen. In UK stellt die Umweltbehörde einen entsprechenden Leitfaden zur Verfügung.
Für mehr Informationen:
https://www.envenance-global.com/plastiksteuer-in-spanien
UN-Nachhaltigkeitsziele
Mit der im Jahr 2015 verabschiedeten Agenda 2030 hat sich die Welt-gemeinschaft zu 17 globalen Zielen für eine nachhaltige Zukunft verpflichtet. Leitbild der Agenda 2030 ist es, weltweit ein menschen-würdiges Leben zu ermöglichen und gleichzeitig die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft zu bewahren. Dies umfasst ökonomische, ökologische und soziale Aspekte. Dabei unterstreicht die Agenda 2030 die gemeinsame Verantwortung aller Akteure: Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft – und jedes einzelnen Menschen.
Quelle:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/nachhaltigkeitspolitik/die-un-nachhaltigkeitsziele-1553514
Die Bereiche der Abfallbewirtschaftung und der entsprechenden Konformität sind insbesondere Teil von Nachhaltig-keitsziel 12 "Nachhaltige/r Konsum und Produktion"
Quelle: https://unric.org/de/17ziele/sdg-12/
UK Packaging EPR
Ab dem 1. Oktober 2023 gelten erstmals Meldeverpflichtungen unter der neuen EPR-Regelung in Großbritannien. Damit gilt ebenso wie in der EU das Prinzip der Herstellerverantwortung für die Meldung und Finanzierung der gesamten vom jeweiligen „Hersteller“ in Verkehr gebrachten Verpackungen.
Betroffene Hersteller müssen Ihre Daten nach bestimmten Kriterien aufbereiten:
a Herkunft der Verpackung (Inland oder Ausland)
b) Eigen- oder Fremd-Markenkennzeichnung der Verpackungen
c) Bestimmungsort der Verpackungen
d) Verpackungsart (Primär-, Sekundär-, Tertiärverpackungen)
Eine neue Verpackungsart ist die sogenannte Versandverpackung (shipment packaging), die nicht mit der Transportverpackung zu verwechseln ist sondern als Umverpackung auch um einzelne Produkte beim Endnutzer anfällt.
Verpackungsarten
Artikel 3 der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG unterscheidet im wesentlichen drei Verpackungsarten:
a) Verkaufsverpackungen oder Primärverpackungen.
Hierunter sind Verpackungen zu verstehen, die dem Endabnehmer oder -Verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten werden
b) Umverpackungen oder Sekundärverpackunge.
Hierunter fallen Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von
Verkaufseinheiten enthalten, welche in der Verkaufssteile zusammen an den Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben werden oder allein zur
Bestückung der Verkaufsregale dienen. Diese Verpackungen können von der Ware entfernt werden, ohne daß dies deren Eigenschaften beeinflußt.
c) Transportverpackungen oder Tertiärverpackungen.
Dies sind Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten
oder Umververpackungen in einer Weise erleichtern, daß deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden.
Transportverpackungen fallen nicht beim Endverbraucher oder Endnutzer an.
EU-Verpackungregister
Ein zentrales EU-Verpackungsregister existiert nicht. Die Anmeldung als Hersteller/ Inverkehrbringer von Verpackungen erfolgt pro Land, z.B. in Deutschland bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID).