Kennzeichnung von Verpackungen in Italien
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Verpackungen in Italien ordnungsgemäß gekennzeichnet werden Dieser Regelung liegt das Gesetzesdekret vom 3 September 2022 (116/220) zugrunde, das die Abfallrahmenrichtlinie und die EU-Richtlinie 2018/852 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (die wiederum die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ändert) in italienisches Recht umgesetzt.
Die konkrete Anwendung durch die Hersteller und Inverkehrbringer wird in einem Leitfaden des Verpackungskonsortiums CONAI ausführlich kommentiert und beschrieben:
Wir empfehlen unseren Kunden in jedem Fall vor der Umsetzung im eigenen Hause diese Unterlagen nochmals zu konsultieren. Eine englischsprachige Version liegt neben der originalsprachigen Version ebenfalls vor.
Die zentralen Verpflichtungen lauten:
a) auf allen Verpackungen (ohne Unterscheidung in primär, sekundär oder tertiär) ist von allen Herstellern der alphanumerische Code anzugeben, der dem Anhang 1 der Kommissionsentscheidung 97/129/EG für die jeweilige Verpackung zu entnehmen ist (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31997D0129&from=EN)
b) aus der Kennzeichnung muss die Materialfamilie hervorgehen. Sollten dafür die Codes der Entscheidung 87/129/EG nicht hinreichend sein (insbesondere bei Verpackungen aus Kunststoff, die mit Polymeren oder einer Kombination daraus hergestellt werden) kann auf die Normen der UNI 1043-1 zurückgegriffen werden.
c) die Kennzeichnung soll "angemessen" sein. Hier hat jeder Anwender einen gewissen Spielraum bezüglich der Art und Weise, die "geeignet" und "wirkungsvoll" erscheint.
d) alle Materialien, die mit der Hand trennbar sind, müssen gekennzeichnet sein. Bei Verbundmaterialien gilt eine 5 %-Regel, ab dem ein Stoff als eigenständiger Stoff gilt.
d) auf Verpackungen, die für Endverbraucher bestimmt sind, müssen Anleitungen für die gentrennte Müllsammlung abgebildet sein.
e) Verantwortlich für die Kennzeichnung ist zunächst der Hersteller (Produzent) der Verpackungen, die Verantwortung muss aber über die Lieferkette sichergestellt werden. Daher gehören auch Vertreiber, Händler und Importeure von vollen Verpackungen zu den Verpflichteten. Die Information über die Verpackungsarten kann, wenn die physische Anbringung der Kennzeichnung zu schwer oder unmöglich ist, auch über digitale Kanäle, z.B Websites erfolgen. (vgl. hierzu Anleitung von CONAI:
Ab dem 1. Januar 2023 können Lagerbestände, die noch nicht gekennzeichnet sind, abverkauft werden.
Am 26.01.2023 hat das Ministerium für Umwelt und energetische Sicherheit eine Stellungnahme veröffentlicht, in der kommuniziert wird, dass die Verpflichtung zur Umweltkennzeichnung von Verpackungen gemäß Artikel 219 Absatz 5 des Gesetzesdekrets 152 aus dem Jahr 2006 nicht für Produkte gilt, für die bereits eine Verpflichtung zur Energieeffizienzkennzeichnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1369 besteht. Darunter fallen gemäß des Ministeriums speziell Autoreifen und elektrische und elektronische Geräte.
Über den folgenden Link ist die Stellungnahme in italienischer Sprache abrufbar.