Abfall
Gemäß Artikel 3 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG umfasst der Begiff des Abfalls jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Daher können Elektroaltgeräte nicht einfach jedem Spediteur mitgegeben werden. Bereits bei der Rücknahme von Elektroaltgeräten sind abfall-wirtschaftliche Regelungen zu beachten (in Deutschland unter anderem die Regelungen aus §§ 53 und 54 KrWG). Transporteure benötigen für derartige Leistungen zumindest eine Freigabe der zuständigen Umweltbehörde.
Abfallhierarchie
Die Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG legt in Artikel 4 folgende Abfallhierarchie fest:
1. Vermeidung
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
3. Recycling
4. Sonstige Verwertung
5. Beseitigung
Bagatellgrenzen
Die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU kennt selbst keine Bagatellgrenzen, unter der Registrierungen oder Mengenmeldungen nicht gefordert sind.
Es gibt aber kostengünstige Kleinmengenregelungen bei Registrierungen zum Beispiel in Grossbritannien (small producer registrations) und Pauschal-abrechnungen für Kleinmengen, die bei Kollektivsystemen gemeldet werden. Die Mengen selbst sind jeweils pro System und Land unterschiedlich.
Baseler Abkommen
Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 ist ein internationales Umweltabkommen, das praktisch von allen Staaten der Welt unterzeichnet worden ist und das die Kontrolle von grenzüberschreitenden Transporten von gefährlichen Abfällen regelt. Das Basler Übereinkommen hat seinen Niederschlag in der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG sowie in den damit zusammenhängenden Richtlinien wie der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU und den nationalen Gesetzgebungen gefunden (in Deutschland im KrWG sowie bezogen auf Elektroaltgeräte im ElektroG).
Bevollmächtigter für WEEE
Die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU legt in Artikel 17 fest, dass jeder Mitgliedsstaat sicherzustellen hat, dass ein Hersteller der nur in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen ist, im Hoheitsbereich des Mitgliedstaats, in dem er ohne Niederlassungen seine Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, einen Bevollmächtigten benennt, der für die Erfüllung der Herstellerpflichten verantwortlich ist. Der Bevollmächtigte kann eine natürliche oder juristische Person sein.
Die Mitgliedsstaaten sind jeweils aufgefordert, entsprechende Regelungen auch für die anderen Mitgliedsstaaten festzulegen, damit Hersteller in ihrem eigenen Mitgliedsstaat rechtlich verpflichtet werden, einen Bevollmächtigten im Ausland zu benennen, insofern dort Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr gebracht werden.
B2B oder B2C?
Ein Elektrogerät, das von anderen Nutzern als privaten Haushalten benutzt wird, ist nicht zwangsläufig ein B2B-Gerät sondern kann dennoch als Gerät aus privaten Haushalten (B2C-Gerät) gelten. Artikel 3. (1) h) der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU legt fest, dass „Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten (…)“ solche „(…) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind, die aus Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstigen Bereichen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten, die potenziell sowohl von privaten Haushalten als auch anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten in jedem Fall als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten.
Damit sind sowohl die Vertriebswege als auch die Preise der Elektro- und Elektronikgeräte kein Kriterium für die Einstufung in B2B oder B2C.
Link: Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-AltgeräteText von Bedeutung für den EWR (europa.eu)
B2B-Rücknahmekonzept
Der Begriff des Rücknahmekonzeptes im Bereich B2B wurde in jüngerer Vergangenheit insbesondere im Geltungsbereich des ElektroG in Deutschland geprägt. Gemäß § 7a ElektroG sind die Angaben zu Zugang zu einer Rücknahmeinfrastruktur sowie die Abwicklung – auch bei Beauftragung von Dritten – detailliert der Behörde vorzulegen und als Teil der Registrierungsdaten bei der Stiftung elektro-altgeräte-register zu hinterlegen. Die Frist bis zur endgültigen Angabe bereits registrierter Unternehmen lief am 30. Juni 2022 ab. Fehlende Angaben zu Rücknahmekonzepten führen zur Aufhebung von Registrierungen.
Die Vorlage eines Rücknahmekonzeptes ist unabhängig davon zu sehen, ob in der Realität die Altgeräte tatsächlich vom jeweiligen Hersteller regelmäßig zurückgenommen werden oder ob dies aufgrund der gängigen Entsorgungspraxis nicht vorkommt. Bei der Umsetzung dieser Anforderung kommt es auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung an und darauf, dass man die grundsätzliche Möglichkeit für die Rücknahmen schafft. Der Regulierer erhofft sich so ein besseres Erreichen des Sammelziels.
Ein Beispiel für Entsorgungskonzepte ist hier einsehbar:
https://www.groz-beckert.com/de/produkte/weaving/elektroaltgeraete.html
Brexit
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erfolgte zum 1. Januar 2021. Seither gelten die Regelungen der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU dort nicht mehr. Aufgrund der Umsetzung der WEEE-Richtlinie in die "The Waste Electrical and Electronic Equipment Regulations 2013", die seither nicht verändert wurden, gelten die Regelungen derzeit unverändert fort.
Dementsprechend bestehen weiterhin die Registrierungs-, Melde- und Finanzierungs- sowie Rücknahmeverpflichtungen für Hersteller und Inverkehrbringer ebenso wie in einem EU-Mitgliedsstaat.
Bußgelder in der WEEE-Richtlinie
Die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU legt in Artikel 22 fest, dass Verstöße gegen die Richtlinie von den Mitgliedstaaten zu sanktionieren sind. Dementsprechend finden sich in allen Umsetzungen der WEEE-Richtlinie in die Landesgesetze der Mitgliedstaaten entsprechende Regelungen, nach denen Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegt sind. Diese variieren sowohl nach Landesgesetz als auch im praktischen Vollzug. Auch außerhalb der EU sind solche Regelungen in Kraft.
Durchgestrichene Mülltonne
Die WEEE-Richtlinie 212/19/EU legt in Artikel 14 (2) e) sowie (4) fest, dass Elektro- und Elektronikgeräte mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne zu versehen sind. Dies soll möglichst im Einklang mit der europäischen Norm 50419 erfolgen. Das Symbol ist in Anhang IX der WEEE-Richtlinie aufgeführt.
Die durchgestrichene Mülltonne wird in der WEEE-Richtlinie ohne Balken dargestellt. In der Praxis hat sich die Vorgehensweise aus der Norm 50419 durchgesetzt. Mit dem Balken unter der Mülltonne wird angezeigt, dass das betreffende Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde und unter die entsprechende Herstellerverantwortung fällt. Die Datumsinformation kann aber auch anderweitig dem Nutzer und der Entsorgungsanlage kommuniziert und der Balken somit weggelassen werden.
Das Symbol muss sichtbar, erkennbar und dauerhaft auf dem Gerät angebracht sein und kann nur in Ausnahmefällen aufgrund der Größe oder der Funktion des Gerätes auf der Verpackung, in der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein aufgedruckt werden.
Elektrogerät-Definition
Die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU legt in Artikel 3 (1) a) die Begriffsbestimmung für ein Elektro- und Elektronikgerät fest: „Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind.
Elektro- und Elektronikgeräte sind Endgeräte, deren Funktion dem Nutzer unmittelbar zur Verfügung steht.
Entscheidungshilfen WEEE - Gerät
Die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU hat einen offenen Anwendungsbereich. Daher fällt prinzipiell jedes Elektro- und Elektronikgerät unter die Regelungen. Ausgenommen sind unter anderem jedoch Bauteile. Bei der Einstufung besteht regelmäßig Unsicherheit bei den Anwendern. Zur Erleichterung hat das European WEEE Register Network (ewrn) eine Entscheidungshilfe erarbeitet.
Entsorgungskonzepte WEEE
(siehe B2B Rücknahmekonzepte)
Erstbehandlung von Elektroaltgeräten
Die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU verlangt in Artikel 9, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, in Übereinstimmung mit Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG von den zuständigen Behörden eine Genehmigung einholen. Deutsche Erstbehandlungsanlagen müssen demnach als Entsorgungsfachbetrieb zugelassen sein. In Großbritannien ist der Status als AATF notwendig. Derartige Zulassungen gibt es in allen Ländern, die über eine entsprechende Regelung verfügen.
Erweiterte Herstellerverantwortung
Das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung verpflichtet die Hersteller und Inverkehrbringer von Produkten zur Übernahme der Kosten für die gesamte Produktlebensphase, also auch für die Kosten der Organisation von Sammlung und Verwertung von Produkten am Ende ihres Lebenszyklus.
Europäisches WEEE-Register
Ein europäisches WEEE-Register existiert nicht und daher auch keine Registrierung, die europaweit Gültigkeit hat.
Es gibt allerdings einen Zusammenschluss der europäischen Register, das European WEEE Register Network (ewrn), das sich für die Standardisierung von Prozessen einsetzt und auch Handlungshilfen für betroffene Hersteller und Inverkehrbringer herausgibt.
EWRN - European WEEE Registers Network: Home
Die Zentralisierung der Aufgabenstellungen erfolgt de facto durch internationale Dienstleister.
Europäische WEEE-Richtlinie
Die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU gilt nur innerhalb der 27 Mitgliedstaaten der EU. Außerhalb dieser Staatengemeinschaft gelten aber ähnliche Regelungen, die den Herstellern und Inverkehrbringen ebensolche Registrierungs-, Melde- und Finanzierungs- sowie Rücknahmeverpflichtungen abverlangen wie in einem EU-Mitgliedsstaat. Dies gilt insbesondere für Grossbritannien, Norwegen und die Schweiz. Darüber hinaus gibt es weltweit Regelungen, die ähnlichen Prinzipien wie die WEEE-Richtlinie folgen und daher zumindest für Teile von Elektro- und Elektroaltgeräten ebensolche Herstellerverpflichtungen nach sich ziehen. Zu nennen sind hier zum Beispiel Indien, Israel, Kanada oder die Türkei.
Geteilte Produktverantwortung
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der WEEE-Richtlinie wurde in Deutschland für die Entsorgung von Elektroaltgeräten die so genannte geteilte Produktverantwortung eingeführt. Dies bedeutet, dass wesentliche Pflichten zum einen bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE), zum anderen bei den Herstellern von Elektro(nik)geräten liegen. Die örE sind verpflichtet, Sammelstellen für Elektroaltgeräte einzurichten und diese dort grundsätzlich kostenlos zurückzunehmen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung der zurückgenommenen Elektroaltgeräte sind wiederum die Hersteller verantwortlich. Sie tragen die finanzielle Produktverantwortung für die Entsorgung der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte.
Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/produktverantwortung-in-der-abfallwirtschaft/elektroaltgeraete#elektronikaltgerate-in-deutschland
Gewichtsdefinition Elektrogerät
Die Meldung der Gewichte von Elektro- und Elektroaltgeräten hat unmittelbare Auswirkungen auf die finanzielle Belastung der Hersteller und Inverkehrbringer dieser Geräte und auf die Erreichung der Sammelziele aus der WEEE-Richtlinie (siehe hierzu Artikel 7 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-AltgeräteText von Bedeutung für den EWR (europa.eu).
Bei der Ermittlung der Gewichte gilt unmittelbares EU-Recht aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission vom 18. April 2017. Hier ist also nicht eine EU-Richtline in nationales Recht umzusetzen, sondern folgende Vorgabe ist zu befolgen.
Das Gewicht von Elektro- und Elektronikgeräten ist demnach „(…) das Bruttogewicht (Versandgewicht) eines Elektro- und Elektronikgeräts im Sinne der Richtlinie 2012/19/EU, einschließlich aller elektrischen und elektronischen Zubehörteile, jedoch ausschließlich Verpackung, Batterien/Akkumulatoren, Gebrauchsanweisungen, Handbüchern, nichtelektrischen/ nichtelektronischen Zubehörteilen und Verbrauchsmaterialien.“
Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Artikel 10 der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU regelt die Verbringung von Elektroaltgeräten. Im Fall eines Exports von Elektroaltgeräten sind außerdem die Anforderungen aus Anhang 6 der WEEE-Richtlinie (Mindestanforderungen an die Verbringung) zu beachten.
Generell gelten innerhalb der EU folgende Regelungen zur Verbringung (Export, Import und Transit) von Abfällen:
• die Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
• die Verordnung (EG) Nummer 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 aufgeführten Abfällen in bestimmte Nicht-OECD-Staaten
• Anlaufstellen-Leitlinien zur Verordnung (EG) Nummer 1013/2006
• eine Entsprechungstabelle zwischen Zollcodes und Abfallcodes.
Die Verordnungen bauen auf dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sowie dem Beschluss des OECD-Rates über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen auf und setzen diese unmittelbar in geltendes Gemeinschaftsrecht um.
Dementsprechend unterliegt eine grenzüberschreitende Abfallverbringung entweder
- umfangreichen Informationspflichten oder
- dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
Welche der beiden Optionen zutreffend ist hängt ab von
- vorgesehenem Entsorgungsverfahren (z.B. Beseitigung oder Verwertung)
- dem Bestimmungsstaat und seinen Regelungen
- der Einstufung des Abfalls
Hinsichtlich der Abfälle selbst gilt die Abfalldefinition der Abfall-rahmenrichtlinie. 2008/98/EG vom 19. November 2008 sowie die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung AVV).
Herstellerdefinition
Die Definition des Herstellers ergibt sich aus Artikel 3 (f) der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU.
„Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person, die, un abhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationstechnik
i) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen herstellt oder Elektro- und Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder Warenzeichen innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats vermarktet,
ii) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Geräte anderer Anbieter unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als „Hersteller“ anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Ziffer i) auf dem Gerät erscheint
iii) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und auf dem Markt dieses Mitgliedstaats Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittland oder aus einem anderen Mitgliedstaat gewerblich in Verkehr bringt oder
iv) in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Händlerrücknahme
(Siehe Vertreiberrücknahmen)
Inverkehrbringen
Der ursprünglich bei der Einführung der ersten WEEE-Richtlinie von den Regulierern gewählte Herstellerbegriff orientierte sich noch an dem Status als tatsächlicher Produzent. In den letzten zwei Jahrzehnten sind die wirklichen Produzenten aber tatsächlich gar nicht mehr in Europa ansässig. Vielmehr ist nun die Zielgruppe für die erweiterte Herstellerverantwortung nun der Inverkehrbringer. Als Inverkehrbringen gilt gemäß Artikel 3 (1) k) der WEEE-Richtline 2012/19/EU die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats auf gewerblicher Grundlage.
Informationen für Nutzer
Die Zielerreichung der Umweltrichtlinien hängt zu einem entscheidenden Teil davon ab, wie die Vorsortierung der Altgeräte durch die Nutzer erfolgt. Daher sind die Nutzer gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2012/19/EU entsprechend zu informieren.
Dazu ist es möglich, dass vorgezogene Entsorgungsgebühren als sogenannte „visible fees“ (frz. eco-contribution) ausgewiesen werden können. Außerdem sollen Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten in privaten Haushalten die nötigen Informationen erhalten über
a) die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen und diese Altgeräte getrennt zu sammeln
b) über die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelsysteme
c) ihren Beitrag zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
d) die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind
e) die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne.
Zusätzlich sind Endnutzer aufgefordert Batterien, die in Elektroaltgeräten enthalten sind, daraus zu entfernen.
Jahresmeldungen
Die Verkaufsmengenmeldungen für WEEE in Europa folgen unterschiedlichen Zyklen und Frequenzen. Eine große Zahl an Ländern verlangt quartalsweise Meldungen, wenige Länder noch immer Monatsmeldungen. Jahresmeldungen sind die Ausnahme und existieren unter anderem im B2B-Bereich. Ebenso gibt es zusätzlich zu den Meldungen in kürzeren Fristen ergänzende Meldungen einmal pro Jahr. Genaue Auskünfte erteilen die Register, Systeme und auch gern die envenance GmbH.
Kennzeichnung von Geräten
(siehe durchgestrichene Mülltonne)
Kollektivsysteme
Die operative Rücknahme von Geräten insbesondere im Rahmen der kommunalen Entsorgung erfolgt europa- und auch weltweit durch eigens dafür ausgelegte Organisationen, sogenannte Sammel- oder Kollektivsysteme. Einige von diesen Systemen folgen einem Non-for-Profit-Ansatz.
Lizensierung
Entsorger, aber auch Dienstleister in der Entsorgung müssen Auflagen erfüllen und behördlich für diese Tätigkeiten anerkannt sein. Bei der Beauftragung sind solche Nachweise vorzulegen. Auch Sammelsysteme können nur mit Genehmigung betrieben werden (in Italien zum Beispiel durch das Centro di Coordinamento RAEE).
Marktüberwachung
Die neue Marktüberwachungsverordnung gilt ab dem 16. Juli 2021. Sie stärkt die Befugnisse der Behörden, um gegen Wettbewerbsverzerrungen und Risiken für die Bevölkerung vorzugehen.
Mindestmengen für die WEEE-Registrierung
Die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU kennt keine Mindestmengen, unter denen eine Anmeldung nicht notwendig wäre (siehe auch Bagatellgrenzen).
Meldungen
(siehe Verkaufsmengenmeldungen)
Nummern auf Rechnungen
(siehe Registrierungsnummern für WEEE auf Geschäftsdokumenten)
Produzentenverantwortung
(siehe erweiterte Herstellerverantwortung)
Registrierungsnummern für WEEE auf Geschäftsdokumenten
Register und Kollektivsysteme vergeben nach der Anmeldung individuelle Nummern. Diese müssen in einigen Ländern auf Rechnungen und anderen Geschäftsdokumenten aufgedruckt werden. Auskunft darüber erteilen die Behörden und Systeme sowie die envenance GmbH.
Rücknahmekonzept
(siehe B2B-Rücknahmekonzept)
Triman-Kennzeichnung
Die französische Triman-Kennzeichnung dient zur Information der Nutzer hinsichtlich der Trennung von Abfällen und soll dazu beitragen, die Sammelziele der WEEE-Richtlinie aber auch anderer Abfallrichtlinien zu erreichen. Der Triman besteht aus einem Logo und einem Bereich mit Sortierhinweisen.
Die Triman-Kennzeichnung soll zum 15. Dezember 2022 umgesetzt sein, eine Übergangsfrist bis 15. Juni 2023 gilt für den Abverkauf von bereits hergestellten und nicht gekennzeichneten Geräten.
Die durchgestrichene Mülltonne kann auf Elektrogeräten auch in Frankreich weiterhin verwendet werden.
Umsetzung
Die WEEE-Richtlinie ist als europäisches Gesetzeswerk von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Das heißt, dass die WEEE-Richtlinie nicht unmittelbar im Geltungsbereich der jeweiligen Mitgliedstaaten gilt, sondern dafür spezielle Gesetze erlassen werden müssen, die die Anforderungen der WEEE-Richtlinie sicherstellen. Im Gegensatz dazu gelten Verordnungen wie die Durchführungsverordnung zur Gewichtsermittlung oder die Marktüberwachungsverordnung unmittelbar ohne weitere nationale gesetzliche Regelungen.
Verkaufsmengenmeldungen
Die Meldung der Verkaufsmengen macht die Verpflichtung des jeweiligen Herstellers und Inverkehrbringers sichtbar und ist die Grundlage zur Berechnung der finanziellen Verpflichtungsbeiträge.
Weiterhin sind die Verkaufsmengenmeldungen die Grundlage für die Messung der Sammelzielerreichung.
Aufgrund der zentralen Bedeutung der Verkaufsmengenmeldungen für die Administration und die Abwicklung der Entsorgungsverpflichtungen und aufgrund der guten Messbarkeit wird das Meldewesen von Behörden und Systemen gut überwacht.
Vertreiberrücknahmen
Artikel 5 c) der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU verpflichtet Vertreiber in Einzelhandelsgeschäften mit Verkaufsflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² oder in deren unmittelbarer Nähe für Endnutzer Einrichtungen zur Sammlung von sehr kleinen Elektro- und Elektronik-Altgeräten (keine äußere Abmessung über 25 cm) kostenlos und ohne Verpflichtung zum Kauf eines Elektro- oder Elektronikgeräts gleicher Art bereitstellen (sogenannte 0:1-Rücknahmen).
Vollmacht
Hersteller und Inverkehrbringer von Elektro- und Elektronikgeräten beauftragen oft Dienstleister zur Umsetzung der administrativen und operativen Tätigkeiten, die sich aus der Herstellerverantwortung ergeben. Hierzu ist gegenüber den Behörden und Systemen eine Vollmacht notwendig, um entsprechende Erklärungen abgeben und Tätigkeiten ausführen zu können.
Die Vollmacht ist allerdings nicht mit der Bevollmächtigung aus Artikel 17 der WEEE-Richtlinie zu verwechseln. Mit einer Vollmacht delegiert ein Hersteller oder Inverkehrbringer die Tätigkeiten, jedoch nicht die Verantwortung. Im Fall der Bevollmächtigung übernimmt der Bevollmächtigte selbst die Herstellerverantwortung.
Vorgezogene Entsorgungsgebühr
Der Begriff der vorgezogenen Entsorgungsgebühr ist in der Schweiz gebräuchlich, seine Intention gilt aber in allen Ländern, die entsprechend vorgehen.
Die Verkaufsmengenmeldungen der Hersteller und Inverkehrbringer von Elektro- und Elektronikgeräten führen zur Finanzierungsverantwortung für die Entsorgung von Mengen, die äquivalent zum Marktanteil der Neugeräte sind. Hersteller und Inverkehrbringer erfüllen diese Verantwortung durch die Zahlung von Gebühren an die Kollektivsyteme, die diese je nach Gerätekategorie und -art festlegen.
Mit den Einnahmen werden insbesondere kommunale Entsorgungen von Elektroaltgeräten durchgeführt. Aufgrund des zeitlichen Versatzes der Zahlung für das Neugerät und der Entsorgung dieses Gerätes wird die Entsorgung von anderen Geräten finanziert. Die Zahlung der Entsorgung für das eigentlich betroffene Gerät erfolgt also im Vorhinein, daher der Begriff vorgezogene Entsorgungsgebühr.
WEEE-Gewichtsdefinition
(siehe Gewichtsdefinition Elektrogerät)
WEEE-Nummer
(siehe Registrierungsnummer)
WEEE-Kategorien
Die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU legt in Anhang III die Kategorien fest, in die Elektro- und Elektronikgeräte einzuordnen sind:
1. Wärmeüberträger
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
3. Lampen
4. Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm)
5. Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)
Zentrales EU WEEE-Register
Ein zentrales europäisches Register oder EU-Register gibt es nicht.
(siehe dazu auch europäisches Register)