Altbatterien
Gemäß Artikel 3 (7) der Batterienrichtlinie 2006/66/EG sind Altbatterien oder -akkumulatoren solche Batterien oder Akkumulatoren, die im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG als Abfall gelten. Unter den Abfallbegriff fällt demnach jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Daher können Altbatterien nicht einfach jedem Spediteur mitgegeben werden. Bereits bei der Rücknahme von Altbatterien und -akkumulatoren sind abfallwirtschaftliche Regelungen zu beachten (in Deutschland unter anderem die Regelungen aus § 54 KrWG). Die Transporte erfordern auch technische Voraussetzungen, insbesondere bezüglich des Brandschutzes beim Transport von Lithium-Ionen-Akkumulatoren.
Abfallhierarchie
Die Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG legt in Artikel 4 folgende Abfallhierarchie fest:
1. Vermeidung
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
3. Recycling
4. Sonstige Verwertung
5. Beseitigung
Bagatellgrenzen Batterien
Die Batterien-Richtlinie 2006/66/EG sieht in Artikel 18 eine Regelung zu Bagatellgrenzen vor (Kleinhersteller). Dementsprechend gibt es kostengünstige Kleinmengenregelungen bei Registrierungen zum Beispiel im ehemaligen EU-Mitgliedsland Grossbritannien (small producer registrations) und Pauschalabrechnungen für Kleinmengen, die bei Kollektivsystemen gemeldet werden. Die Mengen selbst sind jeweils pro System und Land unterschiedlich. Die Registrierungspflicht besteht aber in jedem Fall.
Baseler Abkommen
Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 ist ein internationales Umweltabkommen, das praktisch von allen Staaten der Welt unterzeichnet worden ist und das die Kontrolle von grenzüberschreitenden Transporten von gefährlichen Abfällen regelt. Das Basler Übereinkommen hat seinen Niederschlag in der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG sowie in den damit zusammenhängenden Richtlinien wie der Batterien-Richtlinie 2006/66/EG und den nationalen Gesetzgebungen gefunden (in Deutschland im KrWG sowie bezogen auf Batterien und Akkumulatoren im BattG).
Batterien Herstellerdefinition
(siehe Hersteller Definition)
B2B oder B2C?
Die Unterscheidung B2B oder B2C, so wie sie in der WEEE-Richtllnie 2012/19/EU angelegt ist, gibt es im Sprachgebrauch der Batterienrichtlinie 2006/66/EG und ihrern nationalen Umsetzungen nicht.
Die Unterscheidung der Batterien und Akkumulatoren ist in der Batterienrichtlinie 2006/66/EG in Artikel 3, 3., 5. und 6. wie folgt festgelegt:
- Gerätebatterien und -akkumulatoren
- Industriebatterien und -akkumulatoren
- Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren
Brexit
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erfolgte zum 1. Januar 2021. Seither gelten die Regelungen der Batterien-Richtlinie und die entsprechenden Durchführungsakte dort nicht mehr. Aufgrund der frühzeitigen Umsetzung der Batterien-Richtlinie 2006/66/EG in die "Waste Batteries and Accumulators Regulations 2009 (as amended)", die seither nicht verändert wurden, gelten die Regelungen derzeit aber unverändert fort.
Dementsprechend bestehen weiterhin die Registrierungs-, Melde- und Finanzierungs- sowie Rücknahmeverpflichtungen für Hersteller und Inverkehrbringer ebenso wie in einem EU-Mitgliedsstaat.
Bußgelder in der Batterien-Richtlinie
Die Batterien-Richtlinie 2006/66/EG sieht in Artikel 25 Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften der Richtlinie vor. Dementsprechend finden sich in allen Umsetzungen der Batterien-Richtlinie in die Landesgesetze der Mitgliedstaaten entsprechende Regelungen, nach denen Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegt sind. Diese variieren sowohl nach Landesgesetz als auch im praktischen Vollzug. Auch außerhalb der EU sind solche Regelungen in Kraft. Am häufigsten werden aber erfahrungsgemäß derzeit noch Meldeverstöße von den Systemen selbst geahndet. Hierbei handelt es sich jedoch um Vertragsstrafen und keine Bußgelder im eigentlichen Sinne.
Durchgestrichene Mülltonne auf Batterien
Die Batterien-Richtlinie 2006/66/EG legt in Artikel 21 (1) fest, dass Batterien und Akkumulatoren mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne zu versehen sind. Das Symbol ist in Anhang II der Batterien-Richtlinie aufgeführt.
Entsprechend Artikel 21 (4) und (5) der Batterien-Richtlinie 2006/66/EG muss die durchgestrichene Mülltonne mindestens 3 % der größten Seitenfläche der Batterie bzw. des Akkumulators (oder des Batteriensatzes), höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm einnehmen. Bei zylindrischen Formaten muss das Symbol mindestens 1,5 % der Oberfläche der Batterie oder des Akkumulators, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm, einnehmen.
Wenn die Größe der durchgestrichenen Mülltonne aufgrund der Abmessungen der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes weniger als 0,5 × 0,5 cm betragen, so braucht die
Batterie, der Akkumulator oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet zu werden; stattdessen kann die durchgestrichene Mülltonne in einer Größe von mindestens 1 × 1 cm auf die Verpackung gedruckt werden.
Entnehmbarkeit von Batterien
Die Batterienrichtlinie 2006/66/EG
regelt die Entnehmbarkeit von Batterien und Akkkumulatoren in Artikel 11.
Demgemäß haben die Mitgliedsstaaten der EU über entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten ihre Geräte so entwerfen, dass Altbatterien und -akkumulatoren problemlos
entnommen werden können. Geräte, in die Batterien und
Akkumulatoren eingebaut sind, müssen entsprechende Anweisungen beigefügt
sein, wie die Batterien und Akkumulatoren sicher entnommen
werden können. Dies gilt allerdings
nicht für Fälle, in denen aus Gründen der Sicherheit, der
Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der
Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem
Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich ist.
In Artikel 11 ist die Batterienrichtlinie also mit der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU verzahnt.
Die Entnehmbarkeit muss im Sinne der Batterienrichtlinie im Zweifel durch entsprechendes Fachpersonal möglich sein. Die Batterien-Verordnung legt den Schwerpunkt allerdings auf die Entnehmbarkeit durch den Nutzer, um eine möglichst frühzeitige Trennung von Materialfraktionen sicherzustellen.
Erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
Das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung verpflichtet die Hersteller und Inverkehrbringer von Batterien und Akkumulatoren zur Übernahme der Kosten für die gesamte Produktlebensphase, also auch für die Kosten der Organisation von Sammlung und Verwertung von Batterien und Akkumulatoren am Ende ihres Lebenszyklus.
Die praktische Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung für Batterien und Akkumulatoren schlägt sich in folgenden Verpflichtungen für die Hersteller nieder:
- Registrierung
- Teilnahme an Rücknahmesystemen
- Verkaufsmengenmeldungen
- Zahlung von Entsorgungsbeiträgen
- Organisation der Rücknahme
Europäisches Batterien-Register
Ein europäisches Batterien-Register existiert nicht und daher auch keine Registrierung, die europaweit Gültigkeit hat.
Inwieweit die Forderung der Batterien-Verordnung nach einem Register entsprechend umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.
Die Zentralisierung der Aufgabenstellungen erfolgt de facto durch internationale Dienstleister.
Europäische Batterien-Richtlinie
Die Batterien-Richtlinie gilt nur innerhalb der 27 Mitgliedstaaten der EU. Außerhalb dieser Staatengemeinschaft gelten aber ähnliche Regelungen, die den Herstellern und Inverkehrbringen ebensolche Registrierungs-, Melde- und Finanzierungs- sowie Rücknahmeverpflichtungen abverlangen wie in einem EU-Mitgliedsstaat. Dies gilt insbesondere für Grossbritannien, Norwegen und die Schweiz. Darüber hinaus gibt es weltweit Regelungen, die ähnlichen Prinzipien wie der Batterien-Richtlinie folgen und ebensolche Herstellerverpflichtungen nach sich ziehen. Zu nennen sind hier zum Beispiel Kanada, die Türkei oder Singapur.
FAQ Batterien-Richtlinie
Die EU-Kommission hat zur Batterien-Richtlinie 2006/66/EG ein Dokument herausgegeben, das wiederkehrende Fragen beantwortet.
Dieses Dokument ist hier einsehbar.
Gerätebatterie Definition
Entsprechend des Artikels 3 (3) der Batterienrichtlinie 2006/66/EG handelt es sich bei Gerätebatterien oder -akkumulatoren um Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren, die
a) gekapselt sind und
b) in der Hand gehalten werden können und
c) bei denen es sich weder um Industriebatterien oder -akkumulatoren noch um Fahrzeugbatterien oder
-akkumulatoren handelt.
Die Batterienverordnung wird eine Gewichtsobergrenze von 5 kg für die Gerätebatterien festlegen.
Grenzüberschreitende Abfallverbringung von Altbatterien
Generell gelten innerhalb der EU folgende Regelungen zur Verbringung (Export, Import und Transit) von Abfällen:
• die Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
• die Verordnung (EG) Nummer 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 aufgeführten Abfällen in bestimmte Nicht-OECD-Staaten
• Anlaufstellen-Leitlinien zur Verordnung (EG) Nummer 1013/2006
• eine Entsprechungstabelle zwischen Zollcodes und Abfallcodes.
Die Verordnungen bauen auf dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sowie dem Beschluss des OECD-Rates über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen auf und setzen diese unmittelbar in geltendes Gemeinschaftsrecht um.
Dementsprechend unterliegt eine grenzüberschreitende Abfallverbringung entweder
- umfangreichen Informationspflichten oder
- dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
Welche der beiden Optionen zutreffend ist hängt ab von
- vorgesehenem Entsorgungsverfahren (z.B. Beseitigung oder Verwertung)
- dem Bestimmungsstaat und seinen Regelungen
- der Einstufung des Abfalls
Hinsichtlich der Abfälle selbst gilt die Abfalldefinition der Abfall-rahmenrichtlinie. 2008/98/EG vom 19. November 2008 sowie die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung AVV).
Hersteller Defiinition Batteriehersteller
Die Definition des Herstellers ergibt sich aus Artikel 3, 12 der Batterien-Richtlinie 2006/66/EG.
Demnach ist ein Hersteller eine Person in einem Mitgliedstaat, die unabhängig von der Verkaufstechnik, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz
(1), Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien
oder Akkumulatoren, erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gewerblich in Verkehr bringt.
Inverkehrbringen von Batterien
Die erweiterte Herstellerverantwortung ergibt sich daraus, dass ein Hersteller (siehe Hersteller Definition) seine Batterien und Akkumulatoren im Markt der EU in Verkehr bringt.
Entsprechend Artikel 3 (14) der Batterien-Richtlinie handelt es sich beim Inverkehrbringen um die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Gemeinschaft, was auch die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft einschließt.
Die Terminologie der Bereitstellung wird nicht weiter definiert. Auffällig ist, dass die Definitionen zwischen Batterienrichtlinie2006/66/EG und WEEE-Richtlinie 2012/19/EU nicht deckungsgleich sind. Die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU erwähnt in ihrer Definition zum Beispiel die Lieferungen nicht.
In der Verwaltungspraxis werden die Verpflichtungen häufig anhand der Rechnungsstellung der beteiligten Wirtschaftsakteure überprüft. Es empfiehlt sich dementsprechend sowohl die Lieferkette als auch die Abrechnungsprozesse hinsichtlich der erweiterten Herstellerverpflichtungen zu überprüfen und entsprechende Registrierungen sicherzustellen.
Informationen für Nutzer von Batterien
Die Zielerreichung der Umweltrichtlinien hängt zu einem entscheidenden Teil davon ab, wie die Vorsortierung der Altgeräte durch die Nutzer erfolgt. Daher sind die Nutzer gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/66/EG entsprechend über folgende Punkte zu informieren:
a) die möglichen Auswirkungen der in Batterien und Akkumulatoren enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit;
b) Altbatterien und -akkumulatoren nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen
c) die ihnen zur Verfügung stehenden Rücknahme- und Recyclingsysteme;
d) ihren Beitrag zum Recycling von Altbatterien und -akkumulatoren;
e) die Bedeutung des Symbols der
durchgestrichenen Mülltonne und der chemischen Zeichen Hg, Cd und Pb.
Zusätzlich werden Endnutzer aufgefordert, Batterien, die in Elektroaltgeräten enthalten sind, daraus zu entfernen. Diese Informationen übernehmen zum Beispiel die Wertstoffhöfe. In Frankreich sind diese Trennhinweise ein Teil der Triman-Etikettierung.
Jahresmeldungen Batterien
(siehe Verkaufsmengenmeldung)
Kennzeichnung von Batterien
Die Kennzeichnung der Batterien und Akkumulatoren ist in Artikel 20 der Batterienrichtlinie 2006/66/EG geregelt.
Neben der Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Mülltonne (siehe auch "durchgestrichene Mülltonne") sind Gerätebatterien und -akkumulatoren sichtbar, lesbar und unauslöschbar mit ihrer Kapazität zu kennzeichnen (vgl. Artikel 20 (2) der Batterien-Richtlinie 2006/66/EG).
Entsprechend Artikel 21 (3) der Batterien-Richtlinie müssen Batterien, Akkumulatoren und Knopfzellen, die mehr als 0,0005 % Quecksilber, mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd oder Pb) gekennzeichnet sein.
Das chemische Kennzeichen mit der Angabe des Schwermetallgehalts ist unterhalb des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne aufzudrucken; das Zeichen muss eine Fläche von mindestens einem Viertel der Größe des Symbols einnehmen.
Kollektivsysteme für Batterien
Die operative Rücknahme von Altbatterien und -akkumulatoren insbesondere im Rahmen der kommunalen Entsorgung von Gerätebatterien erfolgt europa- und auch weltweit durch eigens dafür ausgelegte Organisationen, sogenannte Sammel- oder Kollektivsysteme. Einige von diesen Systemen folgen einem Non-for-Profit-Ansatz.
Lizensierung
Entsorger, aber auch Dienstleister in der Entsorgung müssen Auflagen erfüllen und behördlich für diese Tätigkeiten anerkannt sein. Bei der Beauftragung sind solche Nachweise vorzulegen. Auch Sammelsysteme können nur mit Genehmigung betrieben werden.
Marktüberwachung
Die neue Marktüberwachungsverordnung gilt ab dem 16. Juli 2021. Sie stärkt die Befugnisse der Behörden, um gegen Wettbewerbsverzerrungen und Risiken für die Bevölkerung vorzugehen.
Mindestmengen für die Batterien-Registrierung
Die Batterien-Richtlinie 2006/66/EG kennt keine Mindestmengen, unter denen eine Anmeldung nicht notwendig wäre (siehe auch Bagatellgrenzen). Artikel 18 (Kleinhersteller) sieht aber finanzielle Erleichterungen für Hersteller und Inverkehrbringer von kleinen Mengen vor. Der Umfang einer kleinen Menge wird allerdings nicht quantifiziert ("sehr geringe Menge").
Meldungen für Batterien
(siehe Verkaufsmengenmeldungen)
Nummern auf Rechnungen
(siehe Registrierungsnummern für Batterien und Akkumulatoren)
Produzentenverantwortung Batterien
(siehe erweiterte Herstellerverantwortung)
Registrierungsnummern für Batterien und Akkumulatoren
Register- und Kollektivsysteme vergeben nach der Anmeldung individuelle Nummern. Diese müssen in einigen Ländern auf Rechnungen und anderen Geschäftsdokumenten aufgedruckt werden oder auf den Internetseiten veröffentlicht werden. Auskunft darüber erteilen die Behörden und Systeme sowie die envenance GmbH.
Triman-Kennzeichnung für Batterien
Die französische Triman-Kennzeichnung dient zur Information der Nutzer hinsichtlich der Trennung von Abfällen und soll dazu beitragen, die Sammelziele der Batterien-Richtlinie aber auch anderer Abfallrichtlinien zu erreichen. Der Triman besteht aus einem Logo und einem Bereich mit Sortierhinweisen.
Die Triman-Kennzeichnung ist seit dem 15. Dezember 2022 in Kraft, eine Übergangsfrist bis 15. Juni 2023 gilt für den Abverkauf von bereits hergestellten und nicht gekennzeichneten Geräten.
Trotz des eingeleiteten Verfahrens der EU-Kommission gegen die Kennzeichnungspflicht gelten die Triman-Regelungen derzeit weiter.
Umsetzung Batterien-Richtlinie
Die Batterien-Richtlinie 2006/66/EG ist als europäisches Gesetzeswerk von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Das heißt, dass die Batterien-Richtlinie nicht unmittelbar im Geltungsbereich der jeweiligen Mitgliedstaaten gilt sondern dafür spezielle Gesetze erlassen werden müssen, die die Anforderungen der Batterien-Richtlinie sicherstellen.
Im Gegensatz dazu wird die Batterien-Verordnung unmittelbar gelten.
Verkaufsmengenmeldungen
Die Meldung der Verkaufsmengen macht die Verpflichtung des jeweiligen Herstellers und Inverkehrbringers sichtbar und ist die Grundlage zur Berechnung der finanziellen Verpflichtungsbeiträge.
Weiterhin sind die Verkaufsmengenmeldungen die Grundlage für die Messung der Sammelzielerreichung.
Aufgrund der zentralen Bedeutung der Verkaufsmengenmeldungen für die Administration und die Abwicklung der Entsorgungsverpflichtungen und aufgrund der guten Messbarkeit wird das Meldewesen von Behörden und Systemen gut überwacht.
Die Verkaufsmengenmeldungen für Batterien und Akkumulatoren in Europa folgen unterschiedlichen Zyklen und Frequenzen. Eine große Zahl an Ländern verlangt bei Batterien und Akkumulatoren nur Jahresmeldungen, es gibt aber auch Länder mit Quartals- oder sogar Monatsmeldungen. Genaue Auskünfte erteilen die Register, Systeme und auch gern die envenance GmbH.
Zentrales EU Batterien-Register
Ein zentrales europäisches Register oder EU-Register gibt es nicht.
(siehe dazu auch europäisches Register)